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Änderung
des § 50 a Abs. 4 Satz 2 EStG: Abzugsteuersatz für juristische Personen aus
dem Ausland sinkt ab 01.01.2008 auf 15%
Der Abzugsteuersatz bei Verträgen mit
ausländischen Künstlerverleihgesellschaften, die als juristische Person
organisiert sind - also z. B. Ltd’s oder Inc’s -
wurde per Gesetzesänderung vom 10.10.2007 mit
Wirkung ab 01. Januar 2008 von derzeit 20% auf
15% herabgesetzt.
Soweit der
Vertragspartner eine natürliche Person oder Personengruppe ist,
bleibt es hingegen bei dem Steuersatz von 20% bzw. bei
den bekannten Staffelbeträgen bei Einkommen bis zu €
1.000,--.
Bei der Vertragsgestaltung sollte
diese bevorstehende Änderung sinnvollerweise berücksichtigt
werden. Da die Abzugsbesteuerung grundsätzlich am
Geldzufluss festgemacht wird, kommt es bezüglich der Frage, ob im
Einzelfall die alte oder die neue Rechtslage anzuwenden
ist, ausschließlich darauf an, wann die Vergütung dem
ausländischen Vergütungsschuldner tatsächlich zufließt. Somit findet der
neue 'Körperschafts-Abzugssteuersatz' auch auf Verträge Anwendung,
die in diesem Jahr geschlossen wurden, soweit der Zahlungszufluss
erst im kommenden Jahr erfolgt.
Michow & Partner Rechtsanwälte
Die
GEMA und das Online–Portal ‚YouTube’ erzielen Einigung
über die Nutzung musikalischer Werke
Pünktlich
zum Deutschlandstart von Youtube.de am 08.11.2007 konnten die Betreiber von
Youtube und die GEMA eine entscheidende Einigung erzielen.
Die Einigung ermöglicht die Musiknutzung sowohl von Musikvideos als
auch in den von Nutzern erstellten Videos. Über Art und Weise der
Vereinbarung wurde bisher nichts bekannt. Der Vorstandsvorsitzende der
GEMA, Harald Heker und der Director of Video Partnerships des Portals
‚YouTube’, Patrick Walker, begrüßten diese Einigung, da
nun Rechtssicherheit für die Nutzer
bestehe und gleichzeitig ein Ausgleich für Autoren und Musikverlage
geschaffen wurde. Vorangegangen
waren lange Verhandlungen, die letztendlich erfolgreich abgeschlossen
werden konnten, so dass Youtube.de an den Start gehen konnte.
Quelle: Pressemitteilung der GEMA v. 09.11.2007
‚Zweite Korb’ des Urheberrechts tritt am 1. Januar 2008 in Kraft
Neue Regelungen bei der
Pauschalvergütung, Wissenschaftsschranken und Einräumung von Nutzungsarten
Das Bundesjustizministerium hat
mitgeteilt, dass das geänderte Urheberrecht zum 01.01.2008 in Kraft treten
wird. Damit soll das Urheberrecht umfassend an das digitale Zeitalter und
an die neuen technischen Möglichkeiten angepasst werden.
Quelle:
Bundesjustizministerium
Bundestag: Kreativ Schaffende sollen besser
gefördert werden
Bessere Förderung von kreativen Leistungen
Am 24.10.2007 hat der Bundestag in
seiner Sitzung dem Antrag ‚Die
Kultur- und Kreativwirtschaft als Motor für Wachstum und
Beschäftigung in Deutschland und Europa zu stärken’ zugestimmt. Kreativ Schaffende sollen durch bessere
Beratung und Aufklärung über bestehende Förderprogramme verstärkt gefördert
werden.
Quelle: www.urheberrecht.org
 
Künstlersozialversicherungsrecht
Dieter
Bohlens Tätigkeit als DSDS-Juror ist künstlersozialabgabepflichtig
Das Sozialgericht Köln (Az: S 23 KR 3/07) hat entschieden, dass Dieter Bohlen
Tätigkeit als Superstar-Juror künstlerisch ist. Dem Urteil ging der Streit zwischen dem Fernsehsender RTL und
der Künstlersozialkasse um Sozialabgaben i.H.v. 173.000,- € voraus.
Die Künstlersozialkasse hat für die Tätigkeit der Jury in den
Sendungen von 2002 bis 2006 insgesamt eine Künstlersozialabgabe von ca. 173
000 EURO von dem Fernsehsender gefordert. RTL hat diese Zahlung verweigert
und gegen den Beitragsbescheid geklagt. Die Klage wurde nun zurückgewiesen.
Gegen das Urteil kann jedoch Widerspruch eingelegt werden.
Streitpunkt war, ob es sich bei der Tätigkeit der Jury um Kunst
handelt. Entscheidend sei allein die Tätigkeit der Jury. Für das Gericht entscheidend waren nicht
die gezeigten Ausschnitte aus der Sendung sonder die Verträge, die Dieter
Bohlen und die anderen Jurymitglieder mit RTL abgeschlossen haben. In ihnen
werden "eigenschöpferische, höchstpersönliche Leistungen" von den
Juroren erwartet. Den
Einwand des Senders die Juroren seien Experten, die nur beratend auftreten
würden, und mit Teilnehmern von Talkshows vergleichbar seien, die ebenfalls
nicht versicherungspflichtig seien, ließ das Gericht nicht gelten.
Nach Meinung der Richter sei die
komplette Jury der Sendung künstlerisch tätig und zwar ungeachtet des
Niveaus der Sendung. Es sei in Ansätzen eine freie schöpferische Gestaltung
zu erkennen, so das Gericht in seinem Urteil. Dazu bezogen sich die Richter
auch auf höchstrichterliche Entscheidungen des Bundessozialgerichts, wonach
bereits schöpferische Leistungen auf niedrigem Niveau als künstlerische
Darbietungen zu werten sind, für die Abgaben fällig werden. Die Richter verwiesen auf die Leistungen der Juroren: ‚Sie
reagieren mit ihren Kommentaren vergleichsweise spontan auf die
Darbietungen der Künstler, auch treten sie in einen Dialog mit den
Interpreten und dem Publikum’. All dies seien eben genau die
‚eigenschöpferischen, höchstpersönlichen Leistungen’, die in
den Verträgen erwartet werden, so das Gericht. RTL will Rechtsmittel gegen
das Urteil prüfen.
Gem. § 2 KSVG gilt als Künstler, wer Musik, darstellende oder
bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
Quelle: www.spiegel.de
v. 12.11.2007
Veranstaltungsrecht
Kein
Verkauf von Eintrittskarten bei nicht fest gebuchten
Veranstaltungsräumlichkeiten
Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 10.10.2007 (Az. 2-6 O
283/07) eine einstweilige Verfügung bestätigt, in der einem
Konzertveranstalter untersagt wurde:
Für Veranstaltungen, für die nicht
wenigstens eine Erstoptionsbuchung für die auftretenden Künstler und/ oder
für die Veranstaltungsräumlichkeiten besteht oder für Veranstaltungen, die
bereits abgesagt wurden, Eintrittskarten zum Kauf anzubieten und zu verkaufen
oder zum Verkauf anbieten und verkaufen zu lassen.
Hintergrund waren im Internet
angebotene Tickets für ein Konzert, für das zunächst eine ‚Erstoption’ bestand,
diese jedoch zeitnah in eine ‚Zweitoption’ für die
Veranstaltungsräumlichkeiten umgewandelt wurde.
Michow & Partner Rechtsanwälte
Musikrecht
Verbot
von Internet-links auf Webseiten von Anbietern illegaler Software zur
Umgehung von Kopierschutzsystemen
Das Landgericht München hat am 14.11.2007 (Az: 21 O 6742/07)
entschieden, das Internet-links, die auf
eine illegale Software verweisen, nicht zulässig sind.
Damit untersagte das LG München dem Heise Verlag, auch im
Hauptsacheverfahren auf Anbieter zu verlinken, die eine Software zum
Umgehen von Kopierschutzsystemen anbieten. In der Begründung heißt es, dass
‚das setzten von Hyperlinks wegen deren Eigenschaft als
Gefahrenquelle auch im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung nicht
grenzenlos zulässig sein kann’. Weiter heißt es, ‚diese Grenze
sei dann überschritten, wenn das Presseorgan positive Kenntnis von der
Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhalts hat’.
Hintergrund dieser Auseinandersetzung war ein Online Artikel des
Heise Verlags, der durch einen Link auf die Webseite eines Anbieters von
Software zur Umgehung von kopiergeschützten CD’ s und DVD’ s
geleitet hatte. Mehrere Plattenfirmen erwirkten gegen diese Verlinkung eine
einstweilige Verfügung, die nunmehr auch im Hauptsacheverfahren bestätigt
wurde.
Quelle: www.golem.de/print.php?a=56211
Steuerrecht
BFH
hält weiterhin am Steuerabzug vom Bruttohonorar ausländischer Künstler bei
Auftritten im Inland fest
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem am 24.10.2007 bekannt
gewordenen Urteil (Az. I R 39/04)
entschieden:
Ausländische Künstler müssen bei Auftritten in Deutschland auch
weiterhin ihre Honorare in Deutschland zu einem pauschalen
Quellensteuersatz versteuern, ohne dass sie einen Großteil ihrer Ausgaben
im Voraus geltend machen können. Damit reagierte der BFH auf das Urteil des
EuGH in der Rechtssache FKP Scorpio
vom 3. Oktober 2006.
Die wesentlichen Aussagen des Urteils
lauten:
o
Die Tatsache, dass es für einen beschränkt
Steuerpflichtigen ein Wettbewerbsnachteil sein könnte, dass seinem
Vertragspartner die zusätzliche Verpflichtung aufgebürdet wird, die
Abzugssteuer einzubehalten, anzumelden und abzuführen, während dies bei
einem unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht der Fall ist, verstoße
laut BFH als solche nicht gegen EU-Recht. Der BFH folgt insoweit - wie zu erwarten war - der Linie, die der EuGH vorgegeben hatte:
Grundsätzlich sei zwar jede steuerrechtliche Differenzierung zwischen
inländischen unbeschränkt Steuerpflichtigen und ausländischen beschränkt
Steuerpflichtigen eine europarechtswidrige Diskriminierung. Das gelte jedoch
dann nicht, wenn die Unterscheidung durch vorrangige Allgemeininteressen
geboten ist. Die Sicherung des deutschen Steueraufkommens bei beschränkt
Steuerpflichtigen sei ein solches vorrangiges Allgemeininteresse.
o
Bemerkenswert ist allerdings, dass der BFH relativ
ausführlich problematisiert, ob die o. g. Aussage auch noch nach
Inkrafttreten der Beitreibungsrichtlinie vom 9. Dezember 2002 gelte. Im
konkreten Fall FKP Scorpio hatte der BFH diese Frage allerdings nicht zu
entscheiden, da dieser Fall den Zeitraum vor Inkrafttreten der
Beitreibungsrichtlinie betrifft. Der BFH lässt die Beantwortung dieser
Frage deshalb ausdrücklich offen. Es drängt sich allerdings - jedenfalls aus diesseitiger Sicht - der Eindruck auf, dass der BFH dazu neigen könnte,
die Erforderlichkeit der Abzugsbesteuerung nach Inkrafttreten der
Beitreibungsrechtlinie wohl eher zu verneinen.
o
Der BFH setzt sich ferner mit dem EuGH-Urteil Centro
Equestre vom 15. Februar 2007 auseinander. Aus dieser Entscheidung leitet
er ab, dass es jedenfalls erlaubt sein muss, Betriebskosten, die im
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der künstlerischen Leistung
stehen, bereits vorab in Abzug zu bringen. Eine nationale Regelung, die den
beschränkt Steuerpflichtigen bei zunächst vollem Einbehalt der
pauschalierten Abzugssteuer lediglich auf ein nachträgliches
Erstattungsverfahren verweist, ist somit auch aus Sicht des BFH
rechtswidrig. Betriebskosten, die der Abzugssteuerschuldner vorab mitteilt
und nachweist, können somit vorab von der Bemessungsgrundlage für die
Abzugsteuer in Abzug gebracht werden. Da in dem zu beurteilenden Verfahren
keine Betriebs- und Werbekosten geltend gemacht wurden und zudem der dem
FKP-Scorpio-Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt zeitlich vor dem Inkrafttreten
des BMF-Erlasses vom 05. April 2007 lag, hat sich der BFH zur
Rechtmäßigkeit des BMF-Erlasses nicht äußern müssen. Bekanntlich ist gemäß
diesem Erlass die um nachgewiesene Betriebs- und Werbekosten geminderte
Bemessungsgrundlage mit 40 anstatt 20 % zu besteuern. Insoweit setzt
sich das aktuelle Urteil mit der Rechtmäßigkeit dieses Erlasses in Hinblick
auf den dort festgeschriebenen gewinnunabhängigen Steuersatz leider nicht
auseinander.
Quelle:
http://www.bundesfinanzhof.de
Arbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht
erklärt gastierende Bühnenkünstler zu „Selbständigen“
Mit einem erst jetzt veröffentlichen
Urteil vom 07.Februar 2007
(Az: 5 AZR 270/06) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der Beurteilung
eines ‚Arbeitnehmerstatus bei Gastverträgen nach § 20 NV Solo’
eine Kehrtwende um 180 Grad vollzogen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht bei
der Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses vom Dienst- oder Werkvertrag auf
den Grad der persönlichen Abhängigkeit abgestellt. Mit seiner neuen
Rechtsprechung erkennt das Gericht bei Bühnenaufführungen keine ins Gewicht
fallende Weisungsgebundenheit des gastierenden Künstlers mehr. Gastierende
Bühnenkünstler werden zu Selbständigen erklärt, was in der Konsequenz
bedeutet, dass gastierende Künstler
zukünftig zum Kreis der nach dem KSVG Pflichtversicherten zählen. Somit
wären die Künstler auch von der Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen befreit.
Quelle: ‚Bühnengenossenschaft’ Ausgabe
10/07, S. 4
Presserecht
Ex-Schwimmstar
Franziska von Almsick unterliegt vor dem BGH
Franzi hatte versucht, die Veröffentlichung jeglicher privater Fotos
von sich vorsorglich generell verbieten zu lassen.
Grund für die Klage waren Fotos aus dem Jahr 2005, die von ihr und
ihrem Lebensgefährten, J. B. Harder, im Urlaub in Sardinien geschossen
wurden und veröffentlicht wurden. Mit ihrer Klage wollte v. Almsick
erwirken, dass nicht nur diese sondern vor allem auch zukünftig ähnliche
Bilder aus ihrem Privatleben nicht mehr veröffentlicht werden dürfen. Nachdem der Verlag zuvor eine
strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben hatte, in
denen sie sich verpflichtete, es zu unterlassen, die bereits
veröffentlichten Fotos erneut zu verbreiten, erhob v. Almsick
Unterlassungsklage. Das Berufungsgericht beurteilte dies für zu weitgehend,
verurteilte aber den Verlag, es zu unterlassen, im Kern gleichartige Bilder
wie die beanstandeten Bilder zu veröffentlichen (Az. 10 U 282/05 und 10 U
6/06)
Der BGH lehnte nun die Klage der prominenten Sportlerin mit der
Begründung ab, dass ein vorbeugendes Verbot gegen die Pressefreiheit
verstoßen würde, da nicht bekannt sei, in welchem Kontext neue Bilder in
Zukunft veröffentlicht werden. Es müsse für jeden Einzelfall neu zwischen
dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutz der
Privatsphäre abgewogen werden. Dies sei bei Bildern, die noch nicht bekannt
seien nicht möglich. Der BGH führt damit seine neue Rechtsprechung fort.
Quelle: www.sueddeutsche.de
v. 14.11.2007
http://www.sueddeutsche.de/panorama/artikel/24/142709/?CMP=NLC-SDE071022&nlsource=taeglich
Persönlichkeitsrecht
BVerfG:
Biller Roman ‚Esra’ bleibt weiterhin verboten
Je stärker
die Überseinstimmung zwischen Abbild und Urbild, desto schwerer die
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem am 12.10.2007
veröffentlichten Beschluss (Az. 1 BvR 1783/05 den Maxim Biller Roman
aufgrund besonders schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung endgültig
verboten. Die ehemalige Freundin des Autors und deren Mutter erkannten sich
ohne wesentliche Abweichungen von der Wirklichkeit in den Romanfiguren
wieder. Daraufhin klagten die beiden auf Untersagung der Veröffentlichung
und der Verbreitung des Werks.
Quelle: http://www.sueddeutsche.de/kultur/artikel/857/137580/
Kürzlich gefunden:
Wettbewerbsrecht
Keine
Rechtsverletzung durch eine nur über sog. Cache abrufbare Webseite
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat durch
Urteil vom 03.07.2007 (Az. I-20 U 10/07) entschieden:
Es handelt es sich um einen unerheblichen Wettbewerbsverstoß, sofern
ein Zugriff auf eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Internetseite nach
Abgabe einer Unterlassungserklärung trotz Abschaltung der Eingangsseite auf
komplizierten Weg z. B., über einen sog. Cache, eine Suchmaschine oder
verschiedene Links weiterhin möglich ist.
Quelle: Volltext auf: www.suchmaschinen-und-recht.de/urteile/Oberlandesgericht-Duesseldorf-20070703.html
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Die gesetzliche Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt"
wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Die Rechtsanwälte unterfallen den folgenden
berufsrechtlichen Regelungen:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Fachanwaltsordnung (FAO)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union
Die Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer
unter http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg
eingesehen werden.
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