Newsletter von Montag, den 12. April 2010

 

 

 

 

Ticketzweitmärkte: Die Fussballvereine Borussia Dortmund und HSV gewinnen vor den Landgerichten Dortmund und Hamburg Einstweilige Verfügungsverfahren gegen die Online-Ticketplattformen Seatwave und Viagogo

23.03.2010 - Beide Fussballvereine haben bei der Bekämpfung des Ticket-Schwarzmarktes einen wichtigen Sieg auf juristischem Parkett errungen. Die Landgerichte Hamburg und Dortmund haben es den Onlineplattformen Seatwave und Viagogo untersagt, anderen auf dieser Plattform den Verkauf von Eintrittkarten für Heimspiele der Vereine zu ermöglichen.

 

Die Gerichte haben bestätigt, dass auch ein Vorgehen gegen Plattformen möglich ist, welche Eintrittkarten nicht selbst anbieten, sondern nur Dritten die Möglichkeit hierzu eröffnen. Neben Seatwave sind auch Ebay und Viagogo bekannte Plattformen, auf welchen der Tickethandel ermöglicht wird. Ziel der Fussballvereine war es ihrer eigenen Aussage nach, mit dem Vorgehen gegen die als Vermittler agierenden Plattformen den eigentlichen Verkäufern der Tickets die Möglichkeit zu nehmen, diese mit unangemessenen Aufpreisen und/oder an einen nicht kontrollierbaren Erwerberkreis zu veräußern.

 

Umsatzsteuer § 4 Nr. 20a UStG: Berliner Senat widerruft Umsatzsteuerbefreiung für kommerziellen Tourneeveranstalter

Stuttgart – Beim Problemfeld der sog. „Zwangsweisen Umsatzsteuerbefreiung“ ist ein beachtlicher Fortschritt zu vermelden: Die Berliner Finanzbehörden haben die – vom betroffenen Veranstalter nicht erwünschte – Umsatzsteuerbefreiung eines privatwirtschaftlichen Tourneeveranstalters widerrufen. Die Berliner Finanzbehörden vertreten somit die Auffassung, dass ein kommerzielles, auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Auftreten einer Firma am Veranstaltungsmarkt einer Umsatzsteuerbefreiung entgegensteht. Das bedeutet einen ganz erheblichen Fortschritt für die deutsche Veranstaltungsbranche.

 

Im Widerrufsbescheid heißt es wörtlich:

 

„Nach abermaliger Sachprüfung und neuer Tatsachenkenntnis hinsichtlich der wirtschaftlichen Betätigung. liegen deutliche Hinweise für ein vordergründig kommerzielles Auftreten der am Veranstaltungsmarkt vor. was einer Gleichstellung nach § 4 Nr. 20 a, Satz 2 UStG entgegensteht.

Das Unternehmen erhält keine Fördergelder und erzielt durch seine Tätigkeit erfolgsorientierte Einnahmen, was eine unternehmergleiche und auf Gewinnerzielung ausgerichtete Stellung in Zusammenhang mit der Veranstaltungstätigkeit vermuten lässt. Aufgrund der starken Kommerzialisierung der Veranstaltungen wird keine „gleiche kulturelle Aufgabe" im Sinne von § 4 Nr. 20 a UStG erfüllt.“

 

Künstlersozialversicherungsrecht: Landessozialgericht Baden-Württemberg bejaht die Künstlereigenschaft von Werbefotografen auch in Fällen, bei denen die künstlerische Schöpfungshöhe der Werbefotografien fehlt

Das Landessozialgericht begründet die Künstlereigenschaft in seiner Entscheidung vom 26.01.2010, (Az.: L 11 R 2016/09) folgendermaßen: Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 beschäftigt. Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Gemälde, Konzert) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird. Der Künstlerbericht aus dem Jahre 1975 stellt nur dann keine Auslegungshilfe dar, wenn es um eine Tätigkeit geht, die es zur Zeit seiner Erstellung noch gar nicht gegeben hat. Anders sieht es hingegen bei Tätigkeiten aus, die es bereits damals gab und auch zu jener Zeit schon erwerbsmäßig ausgeführt wurden (BSG, Urteil vom 28.02.2007, aaO). Dies ist hier der Fall. Der Künstlerbericht benennt den Werbefotografen als künstlerischen Katalogberuf, der sich speziell auf die Werbung bezieht. Entscheidend ist darüber hinaus, dass die im Rahmen von Werbemaßnahmen abfließenden Gelder an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden.

 

Künstlersozialversicherungsrecht: Bundessozialgericht entscheidet über die Abgabepflichtigkeit von Kindertanzkursen

Das Bundessozialgericht hat mit Entscheidung vom 01.10.2009, (Az.: B 3 KS 3/08 R) zur Abgabepflichtigkeit von Kindertanzkursen ausgeführt: Für Kinder im Alter zwischen drei und zehn Jahren bestimmte Kurse in "Kreativem Tanz", die vorrangig der Stärkung der Persönlichkeit sowie der Förderung des Sozialverhaltens und der Kreativität der Kinder dienen, stellen keine "Lehre von darstellender Kunst" dar. Dies wäre nur dann der Fall, wenn den Teilnehmern vorrangig Fähigkeiten und Fertigkeiten zur eigenständigen aktiven Ausübung künstlerischer Betätigungen vermittelt werden.

 

Künstlersozialversicherungsrecht: Bundessozialgericht entscheidet über die  Künstlersozialabgabepflicht für Juroren einer Castingshow

 

Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 01.10.009, (Az.: B 3 KS 4/08 R) festgestellt, dass die Jurorenhonorare "Entgelte i. S. von § 25 Abs 2 Satz 1 KSVG" darstellen, wenn wie im vorliegenden Fall, diese von der Klägerin (einer Rundfunkveranstalterin) aufgewendet wurden, um die kommentierenden und bewertenden Aussagen der Juroren als integraler Bestandteil der jeweiligen Casting-Show zu erhalten und nutzen zu können. Bei der dabei vorzunehmenden rechtliche Einordnung der Juroren-Tätigkeit geht es weniger um die Qualifizierung der Juroren selbst als darstellende Künstler iS der §§ 1 und 2 Satz 1 KSVG, sondern allein darum, ob die vereinbarten Honorare für künstlerische Werke oder Leistungen iS von § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG gezahlt worden sind – also um die Frage, ob die Juroren-Tätigkeit im Rahmen der Casting-Show als darstellende Kunst zu bewerten ist oder nicht. Nach dem Konzept dieser Casting-Show, waren die Jury-Mitglieder neben den Moderatoren und Kandidaten untrennbarer Bestandteil dieses neuartigen Formats von Unterhaltungskunst. Die Jury stehe in diesem Fall nicht „neben“ dem Unterhaltungsteil wie bei einem gewöhnlichen Gesangswettbewerb; die Juroren seien vielmehr Teil des Skripts und tragen selbst zur Unterhaltung bei und sind somit untrennbarer Bestandteil des Gesamtkonzepts.

 

Persönlichkeitsrecht: Bundesgerichtshof bejaht die Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Internet-Rechtsverletzungen, wenn die verletztenden Inhalte auf ausländischen Servern gespeichert sind, aber vom Inhalt her einen Inlandsbezug aufweisen

 

In seiner Entscheidung vom 02.03.2010, (Az.: VI ZR 23/09) führt der Bundesgerichtshof wörtlich aus: „Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde.“

 

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- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)

- Fachanwaltsordnung (FAO)

- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

- Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union

 

Die Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer unter http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg eingesehen werden.

 

 

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