|

Ticketzweitmärkte: Die Fussballvereine
Borussia Dortmund und HSV gewinnen vor den
Landgerichten Dortmund und Hamburg Einstweilige Verfügungsverfahren gegen die
Online-Ticketplattformen Seatwave und Viagogo
23.03.2010 - Beide Fussballvereine
haben bei der Bekämpfung des Ticket-Schwarzmarktes einen wichtigen Sieg auf
juristischem Parkett errungen. Die Landgerichte Hamburg und Dortmund haben
es den Onlineplattformen Seatwave und Viagogo untersagt, anderen auf dieser Plattform den
Verkauf von Eintrittkarten für Heimspiele der Vereine zu ermöglichen.
Die Gerichte haben bestätigt, dass
auch ein Vorgehen gegen Plattformen möglich ist, welche Eintrittkarten
nicht selbst anbieten, sondern nur Dritten die Möglichkeit hierzu eröffnen.
Neben Seatwave sind auch Ebay
und Viagogo bekannte Plattformen, auf welchen der
Tickethandel ermöglicht wird. Ziel der Fussballvereine
war es ihrer eigenen Aussage nach, mit dem Vorgehen gegen die als
Vermittler agierenden Plattformen den eigentlichen Verkäufern der Tickets
die Möglichkeit zu nehmen, diese mit unangemessenen Aufpreisen und/oder an
einen nicht kontrollierbaren Erwerberkreis zu veräußern.
Umsatzsteuer § 4 Nr. 20a UStG:
Berliner Senat widerruft Umsatzsteuerbefreiung für kommerziellen Tourneeveranstalter
Stuttgart – Beim Problemfeld der
sog. „Zwangsweisen Umsatzsteuerbefreiung“ ist ein beachtlicher
Fortschritt zu vermelden: Die Berliner Finanzbehörden haben die – vom
betroffenen Veranstalter nicht erwünschte – Umsatzsteuerbefreiung
eines privatwirtschaftlichen Tourneeveranstalters widerrufen. Die Berliner
Finanzbehörden vertreten somit die Auffassung, dass ein kommerzielles, auf
Gewinnerzielung ausgerichtetes Auftreten einer Firma am Veranstaltungsmarkt
einer Umsatzsteuerbefreiung entgegensteht. Das bedeutet einen ganz
erheblichen Fortschritt für die deutsche Veranstaltungsbranche.
Im Widerrufsbescheid heißt es
wörtlich:
„Nach abermaliger Sachprüfung
und neuer Tatsachenkenntnis hinsichtlich der wirtschaftlichen Betätigung.
liegen deutliche Hinweise für ein vordergründig kommerzielles Auftreten der
am Veranstaltungsmarkt vor. was einer Gleichstellung nach § 4 Nr. 20 a,
Satz 2 UStG entgegensteht.
Das Unternehmen erhält keine
Fördergelder und erzielt durch seine Tätigkeit erfolgsorientierte
Einnahmen, was eine unternehmergleiche und auf Gewinnerzielung
ausgerichtete Stellung in Zusammenhang mit der Veranstaltungstätigkeit
vermuten lässt. Aufgrund der starken Kommerzialisierung der Veranstaltungen
wird keine „gleiche kulturelle Aufgabe" im Sinne von § 4 Nr. 20
a UStG erfüllt.“
Künstlersozialversicherungsrecht: Landessozialgericht
Baden-Württemberg bejaht die Künstlereigenschaft von Werbefotografen auch
in Fällen, bei denen die künstlerische Schöpfungshöhe der Werbefotografien
fehlt
Das Landessozialgericht begründet die
Künstlereigenschaft in seiner Entscheidung vom 26.01.2010, (Az.: L 11 R 2016/09) folgendermaßen: Aus den
Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner
Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll,
mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die
wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)"
aus dem Jahre 1975 beschäftigt. Der Gesetzgeber hat damit einen an der
Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in
aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den
Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB
Theater, Gemälde, Konzert) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das
soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der
künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und
Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird. Der Künstlerbericht aus dem Jahre 1975
stellt nur dann keine Auslegungshilfe dar, wenn es um eine Tätigkeit geht,
die es zur Zeit seiner Erstellung noch gar nicht gegeben hat. Anders sieht
es hingegen bei Tätigkeiten aus, die es bereits damals gab und auch zu
jener Zeit schon erwerbsmäßig ausgeführt wurden (BSG, Urteil vom
28.02.2007, aaO). Dies ist hier der Fall. Der
Künstlerbericht benennt den Werbefotografen als künstlerischen
Katalogberuf, der sich speziell auf die Werbung bezieht. Entscheidend ist
darüber hinaus, dass die im Rahmen von Werbemaßnahmen abfließenden Gelder
an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden.
Künstlersozialversicherungsrecht: Bundessozialgericht
entscheidet über die Abgabepflichtigkeit von Kindertanzkursen
Das Bundessozialgericht hat mit Entscheidung vom 01.10.2009,
(Az.: B 3 KS 3/08 R) zur Abgabepflichtigkeit von
Kindertanzkursen ausgeführt: Für Kinder im Alter zwischen drei und zehn
Jahren bestimmte Kurse in "Kreativem Tanz", die vorrangig der
Stärkung der Persönlichkeit sowie der Förderung des Sozialverhaltens und
der Kreativität der Kinder dienen, stellen keine "Lehre von darstellender
Kunst" dar. Dies wäre nur dann der Fall, wenn den Teilnehmern
vorrangig Fähigkeiten und Fertigkeiten zur eigenständigen aktiven Ausübung
künstlerischer Betätigungen vermittelt werden.
Künstlersozialversicherungsrecht: Bundessozialgericht
entscheidet über die Künstlersozialabgabepflicht
für Juroren einer Castingshow
Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 01.10.009, (Az.: B 3 KS 4/08 R) festgestellt, dass die Jurorenhonorare
"Entgelte i. S. von § 25 Abs 2 Satz 1 KSVG"
darstellen, wenn wie im vorliegenden Fall, diese von der Klägerin (einer
Rundfunkveranstalterin) aufgewendet wurden, um die kommentierenden und
bewertenden Aussagen der Juroren als integraler Bestandteil der jeweiligen Casting-Show zu erhalten und nutzen zu können. Bei der
dabei vorzunehmenden rechtliche Einordnung der Juroren-Tätigkeit geht es
weniger um die Qualifizierung der Juroren selbst als darstellende Künstler iS der §§ 1 und 2 Satz 1 KSVG, sondern allein darum, ob
die vereinbarten Honorare für künstlerische Werke oder Leistungen iS von § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG gezahlt worden sind
– also um die Frage, ob die Juroren-Tätigkeit im Rahmen der Casting-Show als darstellende Kunst zu bewerten ist
oder nicht. Nach dem Konzept dieser Casting-Show,
waren die Jury-Mitglieder neben den Moderatoren und Kandidaten untrennbarer
Bestandteil dieses neuartigen Formats von Unterhaltungskunst. Die Jury
stehe in diesem Fall nicht „neben“ dem Unterhaltungsteil wie
bei einem gewöhnlichen Gesangswettbewerb; die Juroren seien vielmehr Teil
des Skripts und tragen selbst zur Unterhaltung bei und sind somit
untrennbarer Bestandteil des Gesamtkonzepts.
Persönlichkeitsrecht: Bundesgerichtshof bejaht die Zuständigkeit
deutscher Gerichte bei Internet-Rechtsverletzungen, wenn die verletztenden Inhalte auf ausländischen Servern gespeichert
sind, aber vom Inhalt her einen Inlandsbezug aufweisen
In seiner Entscheidung vom 02.03.2010, (Az.:
VI ZR 23/09) führt der Bundesgerichtshof wörtlich aus: „Die deutschen
Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen
Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare
Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen
deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der
widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines
Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung
seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach
den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der
beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten
kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten
Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher
liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre
und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts
durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde.“
____________________________________________________________________________________
Sofern Sie diesen Newsletter nicht mehr erhalten möchten, schicken Sie
eine E-Mail an: info@michow-partner.de
Sie werden damit automatisch aus dem Verteiler
entfernt. Beachten Sie bitte, dass Sie die E-Mail mit Ihrer E-Mail Adresse
absenden.
Inhaltshaftung:
Michow & Partner - Kanzlei
für Medienrecht
Lenhartzstr. 15
20249 Hamburg
Inhaltlich Verantwortlicher i.S.
des Presserechtes bzw. des Telemediengesetzes (§ 5 TMG) und damit
verantwortlich für den Inhalt: Rechtsanwalt Jens Michow (Anschrift siehe oben).
Obwohl die in dem Newsletter
enthaltenen Informationen durch den inhaltlich Verantwortlichen sorgfältig
recherchiert und geprüft worden sind, kann der inhaltlich Verantwortliche
nicht die Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität
übernehmen. Die Texte dieses Newsletters stellen
keine Rechtsberatung dar. Soweit Rechtsberatung gesucht wird, ist hierzu
die Begründung eines Mandatsverhältnisses Voraussetzung.
Die RAe der Kanzlei Michow &
Partner RA Jens Michow, RA Dr.
Johannes Ulbricht und gehören der Rechtsanwaltskammer Hamburg an:
Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg
Bleichenbrücke 9
20354 Hamburg
Tel. +49-40-35 74 41-0
Fax +49-40-35 74 41-41
E-Mail: i n f
o@rechtsanwaltskammerhamburg.de
Die Rechtsanwälte sind zur Ausübung des Berufes als
Rechtsanwälte zugelassen:
Landgericht Hamburg, Sievekingsplatz
1, 20355 Hamburg (Postanschrift: Landgericht Hamburg, 20348 Hamburg).
Die gesetzliche Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt"
wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Die Rechtsanwälte unterfallen den
folgenden berufsrechtlichen Regelungen:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Fachanwaltsordnung (FAO)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union
Die Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer
unter http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg
eingesehen werden.
|