Vor Gericht

Marken- und Wettbewerbsrecht


BGH, Urteil vom 12.November 2009, I IR 183/07

Rechtsverletzende Benutzung der Bezeichnung einer Veranstaltung als Werktitel; Inländerbehandlung einer ausländischen juristischen Person nach dem PVÜ
Für die Bezeichnung einer Veranstaltung kann Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG bestehen.

Die rechtsverletzende Benutzung eines Werktitels erfordert eine titelmäßige Verwendung, wenn sich der Klagetitel nicht auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des gekennzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat.

Eine ausländische juristische Person kann sich trotz der Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 GG nach den Grundsätzen der Inländerbehandlung gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 UWG berufen


LG Stuttgart, Entscheidung v. 22. Oktober 2009, 17 O 429/09

Namens- und Persönlichkeitsrecht: Zu der Frage, ob es rechtlich zulässig ist, ein Konzert eines verstorbenen Stars originaltreu nachzustellen und den Star dabei „doubeln“ zu lassen
Wer sich im einstweiligen Verfügungsverfahren darauf beruft, die Ansprüche des Verstorbenen aus dem sog. postmortalen Persönlichkeitsrecht geltend machen zu können, muss dies im Einzelnen darlegen und beweisen.


LG Essen, Urteil vom 23. März 2009, 4 O 69/09

Unlauterer Wettbewerb: Gezielte Behinderung von Mitbewerbern durch ein Veräußerungsverbot für Eintrittskarten zu einer Sportveranstaltung
Enthalten die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Sportveranstalters (hier: in der Fußballbundesliga) ein formularmäiges Verbot desß Weiterverkaufs von Eintrittskarten zu seinen Veranstaltungen, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des Ersterwerbers dar, wenn dieses Verbot mit einer als Einheitsstrafe konzipierten Verfallklausel verbunden ist, die den Veranstalter bei jedwedem Verstoß des Ersterwerbers gegen die Veräußerungsbeschränkung – einschließlich eines Veräußerungsversuchs und ganz geringfügigen Pflichtverletzungen – zur Kündigung des zu dem Ticketinhaber bestehenden Rechtsverhältnisses sowie zur Kartensperrung und Zutrittsverweigerung berechtigt. Diese Verfallklausel ist daher bereits im Vertragsverhältnis zum Ersterwerber unwirksam.


OLG Köln, Urteil vom 06. Februar 2009, 6 U 147/08

"DSDS" ähnliches Logo darf nicht von Möbelkette verwendet werden
Möbelhauskette darf "Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer" beziehungsweise "Roller sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer" nicht weiter im Rahmen von Werbeaktionen verwenden, da das Logo dem Markenzeichen von "Deutschland sucht den Superstar" zu sehr ähnelt. Durch die Verwendung wird die Wertschätzung der zugunsten des Senders geschützten Marke ungerechtfertigt und in unlauterer Weise ausgenutzt. Die Kennzeichnungskraft der Klagemarken, die den Textbestandteil “Deutschland sucht den Superstar” enthalten, ist bei der Verwendung für ein Fernsehprogramm hoch. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht jedoch bei der gebotenen normativen Gesamtbetrachtung nicht. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt nicht vor. Soweit die Klägerin die “Deutschland sucht den Superstar” enthaltenden Marken auch für den Warenbereich Möbel hat eintragen lassen, kann sie hieraus mangels Benutzung gemäß § 25 Abs. 1 MarkenG Rechte nicht mehr herleiten. Die Beklagte hat aber, indem sie mit dem angegriffenen Zeichen geworben hat, die Wertschätzung der bekannten Marken der Klägerin ungerechtfertigt und in unlauterer Weise ausgenutzt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Die Wortmarke der Klägerin “Deutschland sucht den Superstar” sowie ihre Wort-/Bildmarken mit gleichlautendem Textbestandteil waren zum Zeitpunkt der Zeichengegenüberstellung bekannt im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.


OLG Köln, Urteil vom 16. November 2008, 6 U 114/07

Werktitelschutz für „DIE NACHT DER MUSICALS"
Für die Bezeichnung „DIE NACHT DER MUSICALS" besteht Werktitelschutz. Hierfür ist ausreichend, dass die Bezeichnung geeignet ist, das Werk als solches zu individualisieren und auf diese Weise von anderen Werken unterscheidbar zu machen.


BGH-Urteil vom 11. September 2008, I ZR 74/06

Erwerb von Bundesligakarten unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht ist unlauter
Der unautorisierte Handel mit Eintrittskarten für Bundesligaspiele ist unlauter, wenn Erwerb unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht erfolgt. Durch den Schleichbezug tritt eine Behinderung des Absatzkonzeptes ein. Zudem begründen Zwecke der Stadionsicherheit ein berechtigtes Interesse an dem Vertriebskonzept. Das Verbot des Schleichbezugs gilt nicht nur für selektive Vertriebssysteme, sondern auch für Direktvertriebssysteme. Ein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen, besteht jedoch nicht.


BGH, Beschluss vom 27. April 2006, I ZB 96/05

Markenlöschungsverfahren: Pröfung der absoluten Schutzhindernisse fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedörfnis för eine "Ereignismarke"
" FUSSBALL WM 2006" ist eine sprachübliche Bezeichnung für das Ereignis der Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006, die der Verkehr wegen ihrer allgemeinen Bekanntheit und ihrer begrifflichen Eindeutigkeit stets mit diesem Ereignis als solchem in Verbindung bringt. Ihr fehlt die Eignung, als Unterscheidungsmittel Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen.

Eine Bezeichnung, mit der Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren einer Sportveranstaltung von Produkten der Nichtsponsoren unterschieden werden sollen, muss, wenn sie als Marke eingetragen werden soll, die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere auch über hinreichende Unterscheidungskraft verfügen.

Eine begriffliche Kategorisierung entsprechender Kennzeichnungen als "Ereignismarken" oder "Eventmarken" ist insoweit bedeutungslos; sie kann insbesondere nicht zu geringeren Anforderungen an die Schutzvoraussetzungen derartiger Bezeichnungen führen. Auch eine "Ereignismarke" kann nur dann als Marke eingetragen werden, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, also insbesondere (auch) über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt.


LG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2005, 33 O 233/05

Freihaltebedürfnis für einen beschreibenden Veranstaltungstitel in polnischer Sprache
An einer Bezeichnung in polnischer Sprache für Veranstaltungen, die in die deutsche Sprache übersetzt "polnische Nacht" bedeutet und die Art der Veranstaltungen (Party-, Live- und kulturelle Veranstaltungen) bezeichnet, besteht wegen der rein beschreibenden Art der Bezeichnung für den inländischen Verkehr ein Freihaltebedürfnis auch in polnischer Sprache zur beschreibenden Verwendung für Veranstaltungen der vom Benutzer organisierten Art.


BPatG München, Beschluss vom 05. Juli 2005, 27 W (pat) 272/03

Markenbeschwerdeverfahren – "Klassik am Odeonsplatz" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis
In Zusammenhang mit Dienstleistungen, welche Aufführungen klassischer Musik oder klassischer Theaterstücke zu ihrem unmittelbaren Gegenstand haben sowie mit Waren und Dienstleistungen, die typischerweise der Vermarktung solcher Ereignisse dienen, wird der Verkehr die angemeldete Wortfolge "Klassik am Odeonsplatz" lediglich als Sachhinweis darauf verstehen, dass an einem bestimmten geographischen Ort - dem Odeonsplatz – solche klassischen Aufführungen stattfinden.

Bei den jetzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die von sich aus keinen unmittelbaren Zusammenhang mit einer bestimmten kulturellen Veranstaltung aufweisen, bedürfte es schon weiterer Überlegungen des Verkehrs, um der Anmeldemarke einen dieser Produkte beschreibenden Sinngehalt zu entnehmen. Insoweit sind keine Anhaltspunkte für eine Schutzversagung ersichtlich.


OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2005, 5 U 98/04

"Harlem Gospel" ein namens- und markenrechtlich geschütztes Begriffspaar
Das OLG Hamburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, in dem einem Veranstalter verboten worden war, eine Produktion mit der Bezeichnung "Harlem Gospel Christmas Night" zu bewerben. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei "Harlem Gospel" um ein namens- und markenrechtlich geschütztes Begriffspaar handelt, das vom Publikum mit der bekannten Gospelgruppe "The Harlem Gospel Singers" in Verbindung gebracht wird.

An dieser Verwechslungsgefahr ändert es - wie das Gericht feststellte - nichts, dass es sich bei "The Harlem Gospel Singers" um einen Bandnamen handelte während es sich bei "Harlem Gospel Christmas Night" um einen Programmtitel handelte. Das Gericht folgte auch nicht der Argumentation des beklagten Veranstalters, dass der Begriff "Harlem Gospel" beschreibend und damit freihaltebedürftig sei. Denn anders als z. B. "New Orleans Jazz" gibt es keine musikalische Stilrichtung mit der Bezeichnung "Harlem Gospel" so dass das Publikum diesem Begriffspaar keinen beschreibenden Inhalt entnimmt. Rechtsanwalt Michow von der Kanzlei Michow Rechtsanwälte in Hamburg, die in den Verfahren vor den Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg "The Harlem Gospel Singers" bzw. deren deutschen Tourneeveranstalter BB Promotion aus Mannheim vertreten hat, kommentiert:

"Landgericht und Oberlandesgericht haben übereinstimmend festgestellt, dass ein beschreibender Begriff nur dann markenrechtlich freihaltebedürftig ist, wenn er auch tatsächlich in beschreibender Funktion verwendet wird. Die bloße Behauptung, dass man angeblich zufällig den zugkräftigen Namen eines bekannten Konkurrenten in beschreibender Absicht verwende, reicht nicht aus. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat damit den Schutz von bekannten Veranstaltungsproduktionen gegen Nachahmer gestärkt. Diese Entscheidung ist im Interesser unserer Mandantin und der Veranstaltungswirtschaft insgesamt zu begrüßen."


BGH, Versäumnisurteil vom 06. Dezember 2001, I ZR 136/99

Voraussetzungen der markenmäßigen Benutzung eines Zeichens - Festspielhaus
Die Benutzung eines Zeichens im Sinne von MarkenG § 14 Abs 2 Nr 2 setzt voraus, daß es im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient.


KG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2001, 5 U 7362/99

Wettbewerbsverstoß: Irreführende und rufausbeutende Werbung für eine "Oldie-Nacht"
Irreführend wirbt, wer durch die Weiterführung einer Bezeichnung für eine Veranstaltung eine Kontinuität vortäuscht, die in Wirklichkeit nicht besteht. Zwar wird die Person des Veranstalters einer "Oldie-Nacht" die Fans nicht interessieren, doch ist auch für sie von Interesse, ob es sich um eine eingeführte Veranstaltung handelt. Damit hat die Irreführung die erforderliche wettbewerbliche Relevanz.


KG Berlin, Urteil vom 02. November 1998, 5 U 5410/98

Plakatwerbung für ein Musical in dem die abgebildete Person nicht auftritt
GG Art 5 Abs 3 schützt auch die Werbung für ein Kunstwerk, die deshalb nicht wegen Verstoßes gegen UWG § 3 untersagt werden kann.

Interessenten werden jedoch in ihrem Grundrecht aus GG Art 2 verletzt, wenn sie durch eine Plakatwerbung in die irrige Annahme versetzt werden, die dort herausgestellte attraktive Person trete in dem beworbenen Kunstwerk auf.

In einem solchen Fall ist der Veranstalter gehaltenen klarzustellen, dass die abgebildete Person nicht auftritt.

Auf eine erst nach Beantragung und Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgesandte Abmahnung braucht der Schuldner in der gesetzten Frist nicht zu reagieren, wenn er bereits vor Fristablauf erfährt, daß eine einstweilige Verfügung ergangen ist. Zur Vermeidung von Kostennachteilen reicht es in solchen Fällen aus, wenn der Schuldner ein sofortiges Anerkenntnis in Form eines Kostenwiderspruchs abgibt.


KG Berlin, Urteil vom 06. November 1987, 5 U 2527/86

Wettbewerbsverstoß: Irreführende und rufausbeutende Werbung für eine "Oldie-Nacht"
Ein in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gegründetes Streichquartett kann einen besonderen Namen annehmen und genießt dann unter dieser Bezeichnung Namensschutz.

Der Namensschutz endet sowohl in Hinblick auf BGB §12 als auch UWG §16 mit Auflösung der Gesellschaft. Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts löst sich wegen der engen persönlichen Verbundenheit der Gesellschafter auch dann auf, wenn nur ein Gesellschafter ausscheidet und die übrigen das Quartett mit einem anderen Musiker fortführen. Die auf diese Weise neu gegründete Gesellschaft kann die Namensbezeichnung der aufgelösten Gesellschaft wieder aufgreifen und genießt ihrerseits neuen Namensschutz.