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Die AnwältePublikationen der Kanzlei:Der praktische Fall: Kollision zwischen Marken- und TitelschutzAls Anwalt hat man in der Gamesbranche eigentlich ständig mit dem Marken- und Titelrecht zu tun: Der Titel eines Games wird zu einem immer wichtigeren Teil der IP. Das liegt daran, dass Games immer häufiger für unterschiedliche Plattformen entwickelt werden (wobei dann der Titel oft das Einzige ist, das über alle Plattformen hinweg gleich bleibt). Weitere Gründe sind der Trend zu Sequels und die immer stärkere Bedeutung von Lizenzthemen (die ebenfalls über den Titel kommuniziert werden). Der folgende Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig es ist, beim Aufbau einer wertvollen IP eine langfristige Strategie zu verfolgen und hierbei auch die marken- und titelrechtlichen Schutzmaßnahmen zu planen. Ein etabliertes europäisches Independent-Studio arbeitete bereits seit längerem an einem neuen Spiel. Es handelte sich um ein technisch und künstlerisch ambitioniertes Projekt, aber wegen des ungewöhnlichen Gameplays, das sich nur schwer in die vorhandenen Genres einordnen lässt, wurde das Projekt eher als solides Nischenprodukt als als potenzieller Megaseller eingestuft. Trotzdem fand sich ein Publisher, der das Projekt unter Vertrag nahm. Der Entwicklungsprozess schritt gut voran und bald gab es erste Previews in der Publikumspresse. Weder das Entwicklerstudio noch dessen Publisher dachten allerdings daran, eine Markenanmeldung vorzunehmen oder eine Titelschutzanzeige zu schalten. Etwa ein Jahr vor dem geplanten Releasetermin stellten die Entwickler fest, dass ein internationaler Publisher ein anderes Spiel mit einem fast identischen Titel zum Release ankündigte. Dieses Spiel war in Asien bereits erschienen. Die Entwickler wandten sich dann – ohne einen Anwalt einzuschalten – an den Publisher und forderten in einer informellen E-Mail in lockerem Tonfall dazu auf, in Europa doch einen anderen Titel zu verwenden um Verwechselungen zu vermeiden. Sie bekamen keine Reaktion, gingen aber davon aus, dass alles klar wäre, weil sie ja ausdrücklich auf ihre Rechte hingewiesen hatten. Außerdem nahmen sie an, dass sie die „älteren Rechte“ an dem Titel hätten, denn es hatte jedenfalls in Deutschland schon diverse Previews und sogar auch schon Fansites für ihr Spiel gegeben, bevor das andere Spiel in Asien auf den Markt gekommen war. Die Entwickler stellten dann aber fest, dass es langsam immer mehr Presseberichte gab, die sich auf das andere Spiel bezogen so dass das Publikum mit dem gemeinsamen Titel immer weniger ihr Spiel assoziierte und immer mehr das andere Spiel. Sie schalteten einen Anwalt ein, der feststellte, dass der Publisher des asiatischen Spiels – möglicherweise als Reaktion auf die E-Mail – inzwischen eine Markenanmeldung vorgenommen hatte. An diesem Fall sieht man zunächst erst einmal Folgendes: Wenn man sich um die juristischen Dinge erst dann kümmert, wenn man „konkreten Problemdruck“ hat, ist das ungefähr so sinnvoll, wie wenn man erst dann zum Arzt geht, wenn man vor Schmerzen nicht mehr klar denken kann. Es ist meist eine Illusion wenn man hofft, dass ein guter Anwalt mit Tricks und Rhetorik noch die gerichtliche Beurteilung von Fakten beeinflussen kann, die bereits feststehen. Viel sinnvoller ist die Einschaltung eines Anwalts dann, wenn man noch Einfluss auf die Tatsachenlage nehmen kann. So hätte z. B. in unserem Fall durch eine frühzeitige Markenanmeldung und Titelschutzanzeige das ganze Problem mit wenig Risiko und Kostenaufwand gelöst werden können. Aus juristischer Sicht stellt sich die Frage, was nun stärker wiegt: Die (frühere) Ankündigung des unveröffentlichten Spiels in den Previews oder die (spätere) Markenanmeldung für das bereits in Asien veröffentlichte Spiel. Im Markenrecht gilt dabei die Grundsatzregel, dass ein früherer tatsächlicher Gebrauch eines Markennamens nur dann Vorrang vor einer späteren Markenanmeldung haben kann, wenn man nachweisen kann, dass dieser frühere tatsächliche Gebrauch auch zu einer erheblichen tatsächlichen Bekanntheit (sog. „Verkehrsgeltung“) geführt hat. Das lässt sich allenfalls mit einem (teuren) demoskopischen Gutachten beweisen. In unserem Fall wurde der Spieletitel in den Previews aber nicht nur als Markenname benutzt, sondern als Werktitel. Für Werktitel gelten im Markenrecht einige Sonderregeln. Bei einigermaßen originellen Werktiteln (juristisch: Titel mit originärer Unterscheidungskraft) braucht man keine tatsächliche Bekanntheit beim Publikum, sondern es reicht allein die Erhältlichkeit am Markt, um Titelschutz zu begründen. Titelschutz gibt es also nicht nur für Bestseller, sondern auch für unbekannte Werke. Wenn der Werktitel aber nicht originell sondern im Wesentlichen rein beschreibend ist (etwa: „Mega Race“ für ein Rennspiel), braucht man auch bei Werktiteln die tatsächliche Bekanntheit beim Publikum, um ohne Titelschutzanzeige und Markenanmeldung rechtlichen Schutz für den Titel zu erlangen, der der späteren Markenanmeldung vorgeht. In unserem Fall war der Titel aber zum Glück für das Independent-Studio nicht rein beschreibend, sondern hinreichend originell. Demnach konnten die Independent-Entwickler durch die Previews über ihr Spiel also bereits Titelschutz erlangt haben und dieser Titelschutz konnte der späteren Markenanmeldung vorgehen. Dabei war allerdings noch eine weitere Klippe zu überwinden: Beim Titelschutz gibt es nämlich noch ein Sonderproblem. Der Titelschutz bezieht sich immer nur auf ein konkretes Werk (sog. „Akzessorietät des Titelschutzes“) und kann deshalb nicht entstehen, bevor das betitelte Werk entsteht. In unserem Fall was das Spiel noch in der Entwicklung, also noch nicht ganz fertig, aber in seinen wesentlichen Grundzügen schon erkennbar. Reicht das? Die Bewertung der Gerichte kann hier im Einzelfall sehr unterschiedlich sein. Deshalb empfielt es sich dringend, rechtzeitig eine Titelschutzanzeige zu schalten, um bereits vor Fertigstellung eines Spiels Titelschutz und damit Planungssicherheit für die Werbemaßnahmen zu erhalten. Im konkreten Fall gelang es dann zum Glück, das Problem durch eine Abgrenzungsvereinbarung zu entschärfen, so dass eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden konnte. Andernfalls hätte nicht nur die Gefahr von Verwechselungen beim Publikum und den sich hieraus ergebenden Erschwerungen beim Marketing bestanden sondern vor allem auch die Gefahr einer einstweiligen Verfügung, durch die die Bewerbung und der Vertrieb des Spiels von heute auf morgen hätte verboten werden können.
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